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    Prof. Fuchs bei einem Fortbildungskurs im Hörsaal der II. Universitäts-Augenklinik

     

    S t a t u t e n

    § 1

    Der Verein führt den Namen „Wiener Ophthalmologische Gesellschaft – WOG“ (im Folgenden WOG genannt) und hat seinen Sitz in Wien. Zweck der WOG ist die Förderung der Augenheilkunde in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht.

    § 2

    Der Zweck soll erreicht werden durch Abhaltung von Versammlungen, in denen

    1. Originalarbeiten mitgeteilt,

    2. Referate über Arbeiten anderer vorgetragen und

    3. medizinisch-wissenschaftliche Vorführungen bzw Darstellungen abgehalten werden.

    § 3

    Die Mittel werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Auch Schenkungen können den Mitteln der WOG einverleibt werden.

    § 4

    Die WOG besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

    § 5

    1. Mitglieder sind Absolventen eines Universitätsstudiums der gesamten Heilkunde (Humanmedizin) oder der Veterinärmedizin, die von zwei Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen und in der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt werden.

    2. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung oder solche, die sich um die Augenheilkunde besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand allen Mitgliedern schriftlich vorgeschlagen; ihre Wahl erfolgt in der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen des Präsidenten oder von mindestens zehn Mitgliedern kann in der nächsten Vollversammlung über deren Aufnahme geheim abgestimmt werden.

    § 6

    Alle Mitglieder haben das Recht, an den wissenschaftlichen Sitzungen und an der Vollversammlung teilzunehmen. Ehrenmitglieder erhalten eine Urkunde über ihre Ehrenmitgliedschaft. Allen Mitgliedern kommt das Stimmrecht zu. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Alle Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe je nach den Bedürfnissen der WOG jährlich in der ordentlichen Vollversammlung festgesetzt wird.

    § 7

    Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

    1. freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand
    2. durch Streichung aus der Liste der Mitglieder:

    a) wenn ein Mitglied trotz der ihm zugegangenen zweimaligen schriftlichen Mahnung des Kassiers länger als ein Jahr mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist;

    b) durch Ausschluß aus der WOG.

    Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder den Zweck der WOG wesentlich beeinträchtigt. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds muß von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dieser übergibt den Antrag der Disziplinarkommission zur Bearbeitung. Die Disziplinarkommission berichtet der nächsten Vollversammlung von den Erhebungen. In der Einladung zu dieser Vollversammlung ist der Bericht der Disziplinarkommission und die Stellungnahme des Beschuldigten als Punkt des Programms anzuführen. Nach einer Aussprache wird über den 3 Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds abgestimmt. Die Entscheidung erfolgt durch 2/3 aller abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung ist endgültig. Das Ergebnis ist sämtlichen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

    § 8

    Die Organe des Vereines sind

    - der Vorstand (§ 9)

    - die Vollversammlung (§ 11)

    - die Rechnungsprüfer (§ 13)

    - die Disziplinarkommission (§ 15)

    - die Schlichtungseinrichtung (§ 16)

    § 9

    1. Der Vorstand der WOG besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier.

    2. Der Vorstand ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich oder mündlich einzuberufen. Ist auch der Schriftführer auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf der Kassier den Vorstand einberufen.

    3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und zwei von ihnen anwesend sind.

    4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    5. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei Verhinderung der Schriftführer.

    6. Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

    7. Bei Tod eines Vorstandsmitglieds ist in der nächsten Vollversammlung die vakante Funktion durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds für die verbleibende Funktionsperiode zu besetzen.

    8. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft, die Bestellung erfolgt für die jeweils verbleibende Funktionsperiode.

    9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam, welche in der nächsten Vollversammlung zu erfolgen hat; dies mit Wirkung für die jeweils verbleibende Funktionsperiode.

    § 10

    Der Vorstand leitet die Verhandlungen der WOG und vertritt sie nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen der WOG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Falls ein Vorstandsmitglied verhindert ist, ist die Unterschrift des verhinderten Funktionsträgers durch das dann noch verbleibende Vorstandsmitglied zu ersetzen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes; für den Fall, daß sämtliche Vorstandsmitglieder davon betroffen sind, ist die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

    § 11

    1. Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinn des Vereinsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

    2. Der Vorstand beruft die ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen ein.

    3. Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich im Jänner eines jeden Kalenderjahres statt; die Vollversammlung wird vom Vorstand spätestens zwei Wochen schriftlich vor dem Sitzungstermin einberufen.

    4. Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf

    a) Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,

    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

    c) Beschluß der Rechnungsprüfer

    d) Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt. Die außerordentliche Vollversammlung wird durch den Vorstand (lit a und b), durch die Rechnungsprüfer (lit c) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (lit d) spätestens zwei Wochen schriftlich vor dem Sitzungstermin einberufen.

    5. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Kassier den Vorsitz.

    6. Der Vollversammlung obliegt die Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer und der Disziplinarkommission, die Wahl der Mitglieder gemäß § 5, die Festlegung des Jahresbeitrages, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstands, die Änderung der Statuten, die Behandlung von Anträgen der Mitglieder, der Ausschluß aus dem Verein und die Auflösung des Vereins.

    7. Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Präsident und der Schriftführer unterzeichnen (auf § 10 wird verwiesen).

    § 12

    Die Wahl des Präsidenten erfolgt im Rahmen der ordentlichen Vollversammlung im Jänner eines jeden Kalenderjahres. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt ein Jahr. Die Wahl des Schriftführers und Kassiers erfolgt in der gleichen ordentlichen Vollversammlung im Jänner eines Kalenderjahres. Die Amtszeit des Schriftführers und des Kassiers beträgt jedoch jeweils drei Jahre. Der Schriftführer sammelt die wissenschaftlichen Beiträge, besorgt die Korrespondenz, bereitet die Veranstaltungen der WOG vor, führt das Protokoll in der Vollversammlung sowie in den Vorstands- und wissenschaftlichen Sitzungen und redigiert den Bericht über die von ihm vorbereiteten Sitzungen. Der Kassier verwaltet die Kasse, hebt Beiträge ein und legt der Vollversammlung einmal im Jahr einen Rechnungsabschluß vor. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.

    § 13

    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der laufenden Geschäftsgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und zutreffendenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Z 6 bis 9 sinngemäß.

    § 14

    Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Sollte diese Zahl von Teilnehmern nicht zustande kommen, so ist die 15 Minuten später anberaumte Vollversammlung auf jeden Fall beschlußfähig. Die Vollversammlung entscheidet mit 3/4- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins sowie mit 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen über den Ausschluß eines Mitglieds gemäß § 7 Z 2 lit b) und über alle anderen Angelegenheiten (mit Ausnahme derjenigen Fälle, für welche ausdrücklich ein anderes Stimmenverhältnis festgesetzt ist).

    § 15

    Die Disziplinarkommission besteht aus einem Obmann, zwei weiteren Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern und wird von der Vollversammlung aus ihrem Kreis für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen keine andere Funktion in der WOG ausüben. Im Fall, daß über ein Mitglied der Disziplinarkommission Erhebungen durchzuführen sind und der Vollversammlung zu berichten ist, ist dieses Mitglied von der Funktion in der Disziplinarkommission entbunden; an seine Stelle tritt das aufgrund des Nachnamens alphabetisch erstgereihte Ersatzmitglied (und so fort). Gleiches gilt bei sonstigem Ausscheiden eines Mitglieds der Disziplinarkommission.

    § 16

    Aus den Vereinsverhältnissen hervorgegangene Streitigkeiten werden durch eine Schlichtungseinrichtung geschlichtet, zu welcher jede der streitenden Parteien je ein Mitglied als Schlichter wählt. Diese beiden Schlichter wählen ein drittes Mitglied zum Obmann und zwei weitere Mitglieder zu Beisitzern der Schlichtungseinrichtung. Falls sie sich über die Person des Obmannes nicht einigen, entscheidet unter den hiezu Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Schlichtungseinrichtung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und endgültig. Diese Schlichtungseinrichtung ist kein Schiedsgericht nach prozeßrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO).

    § 17

    Die Auflösung des Vereins wird in der Vollversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Vollversammlung hat einen Abwickler zu berufen und einen Beschluß darüber zu fassen, wem das nach Abwicklung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll – soweit dies möglich und erlaubt ist – wissenschaftlichen Zwecken gewidmet werden.